Satzung
SATZUNG
des Vereins „ Schulverein der Grundschule Rastpfuhl “ in
Saarbrücken
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PROLOG
Die in dieser Satzung verwendeten Funktionen,- und Personen-
bezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schulverein der Grund-
schule Rastpfuhl“ und nach seiner Eintragung im Ver-
einsregister Saarbrücken mit dem Zusatz „e.V.“- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
- (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipoli-
tisch gebunden und verfolgt keine anderen als die - satzungsmäßige, unmittelbar gemeinnützige Zwecke
- im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
- der Abgabenordnung in der Jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der- Schule und der Schüler sowie die ideelle und materiel-
- le Förderung des Lebens in der Schulgemeinschaft.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch-
- - Unterstützung der Schule in Ihrem Auf und Ausbau
durch Spenden insoweit, las der Schulträger nicht - zur Kostenerstattung beansprucht werden kann, ins-
- besondere durch Beschaffung zusätzlicher Lehr- und
- Lernmittel, technischer Ausstattung sowie die Be-
- reitstellung von Prämien und Preisen.
- - Gewährung von Zuschüssen zu schulischen Veranstal- tungen,
- - wirtschaftlichen Hilfen für Schüler zum Ausgleich sozialer Härten bei Schul,- und Klassenfahrten oder sonstigen Schulveranstaltungen,
- - Unterstützung von Veranstaltungen und Schüler – Austauschprogrammen,
- - Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule, der Eltern und Schülerschaft,
- - Unterstützung der Schule bei Modellprojekten.
- - Unterstützung der Schule in Ihrem Auf und Ausbau
§ 3
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder kei-
ne Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-
günstigt werden.
Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden: - ehemalige Schüler der Grundschule Rastpfuhl
- Eltern von (ehemaligen) Schülern der GS Rastpfuhl - (ehemalige) Lehrer der GS Rastpfuhl
- alle sonstige an der Arbeit der GS Rastpfuhl inte- - ressierten natürlichen und juristischen Personen.
- (2) Die Mitgliedschaft endet : - durch Tod
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit ( jurist. Pers. ) - durch Austritt
- durch Streichung
- durch Ausschluss
(3) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zu-
lässig und muss durch schriftliche Kündigung bis
3 Monate vor ende des Kalenderjahres erfolgen.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen
für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen
Ablauf in Verzug ist und trotz schriftlicher Zahlungs-
erinnerung nicht innerhalb 14 Tagen seiner Beitrags-
verpflichtung nachkommt. Über die Streichung entscheidet
der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch
sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrück-
lich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vor-
stand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
(3) Zur Verwirklichung der Ziele kann der Schulverein u.a.
- - eigene Veranstaltungen durchführen
- - die Trägerschaft von Projekten übernehmen
- - andere Projekte und Initiativen nach Vorstands-
Beschluss unterstützen, soweit diese dem Satzungs-
ziel nicht widersprechen.- (4) Das Vereinsvermögen darf nur satzungsgemäß verwendet
§ 4 Beiträge und Spenden
(1) Es wird ein Jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Kalender-
jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Bei
Eintritt während der 2. Hälfte des Geschäftsjahres
ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Aufwendungen von
Vorstandsmitgliedern werden lediglich in der Höhe
entsprechender Nachweise erstattet.
(4) Weitere Geldmittel oder Sachspenden werden durch
Spenden von Mitgliedern und Förderern oder gegebenen-
falls durch Überschüsse von Schulfesten und ähnlichen
Veranstaltungen erbracht.
- § 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und - - die Mitgliederversammlung (MV).
- § 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu 3 Beisitzern.
An den Sitzungen des Vorstandes können mit beraten- der Stimme der Schulleiter und der Schuleltern- sprecher teilnehmen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglie- - derversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
- Wahl eines neuen Vorstandes bzw. bis zur Wiederwahl
- geschäftsführend im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts-- periode aus, kann der Vorstand für die restliche Amts-
- zeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
- Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzlich einen Stell-
- vertreter für den Schriftführer sowie jeweils einen
- Stellvertreter für jeden gewählten Beisitzer berufen.
(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der- Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatz-
- meister, die den Verein jeweils einzeln handelnd ver-
- treten. Die Vertretungsberechtigten sind verpflichtet,
- sich unverzüglich gegenseitig über alle Geschäfte zu
- unterrichten, in denen sie als Handelnde für den
- Verein tätig geworden sind.
Alle Einzelmaßnahmen, Einzelgeschäfte und vertrag-- lichen Bindungen, mit denen Ausgaben oder Ver-
- pflichtungen über € 250,- (zweihundertfünfzig)hinaus
- als Einmalzahlung oder in der Summe mehrerer Teil-
- zahlungen verbunden sind, müssen von zwei Vertre-
- tungsberechtigten gezeichnet werden.
(4) Verstößt ein Vertretungsberechtigter wiederholt
gegen die Informations- oder Mitzeichnungspflicht,
kann er auf Beschluss des Vorstandes von der Vertre-
tungsberechtigung ausgeschlossen werden.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederver-
sammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversamml.
- - Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 der Satzung
- - Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Ge-
schäftsjahr, Kassenprüfung, Erstellung und Abgabe
eines Jahresberichtes,- - Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand beschließt in regelmäßigen Sitzungen. - Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer
- Mindestfrist von 1 Woche durch den Vorsitzenden oder
- seinen Stellvertreter einzuladen. Darüber hinaus sind
- Sitzungen unverzüglich einzuberufen, wenn 3 Vorstands-
- mitglieder dies verlangen.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich,
- Gäste und Referenten können zugelassen werden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-- fasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzen-
- de.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet- diese. Bei dessen Verhinderung trifft an seiner Stelle
- der Vertreter.
(5) Die laufende Geschäfte des Vereins leitet der Vor-- sitzende,
die Kasse führt der Schatzmeister,- der Schriftführer ist für die Protokollführung und
- die schriftlichen Aufgaben nach Absprache mit dem
- Vorsitzenden verantwortlich.
(6) Die Beisitzer können mit besonderer Arbeitsgruppen- beauftragt werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4- Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
- Vertreter, anwesend sind. Sollten vom Vorstand wie-
- tere Vertreter berufen sein (§ 6 Abs. 2), rechnen
- diese im Falle einer tatsächlichen Abwesenheitsver-
- tretung des gewählten Vorstandsmitglieds mit.
(8) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Nieder-- schrift zu fertigen, die vom vorsitzenden und vom
- Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- § 8 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederver-
sammlung ist öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende- Aufgaben:
-
- - Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- - Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren,
einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt
werden,- - Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Haus-
haltsplanes und des Jahresberichtes, - - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- - Entlastung des Vorstandes,
- - Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
- - Festsetzung der Begrenzung der Einzelvertretungs-
berechtigung ( EURO – Betrag zu § 6 Ziffer (3) ) - - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins, - - Beschluss von Empfehlungen an den Vorstand, Anträge
an den Vorstand, Beantwortung von Anfragen des Vor- - stands.
- § 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung statt. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei - dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter
- Angabe der Tagesordnung 3 Wochen vorher schriftlich
- einberufen.
(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stell-- vertreter, kann eine außerordentliche Mitgliederver-
- sammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins
- dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel
- der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe
- schriftlich verlangt wird.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe- der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Ver-
- sammlungstag schriftlich einzuladen.
(3) Die MV wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellver-- treter geleitet. Im Falle der Verhinderung beider
- wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungs-- leitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der
- Wahl verbundenen Aussprache einem Versammlungsleiter
- übertragen.
(5) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein- anwesendes Mitglied dies verlangt.
(6) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit- der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
- Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die
- die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit,
bei gleicher Anzahl gültiger Stimmen entscheidet nach
diesem Wahlgang das Los.
(7) Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3,
zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. In einer MV, in der über die Auf-
lösung des Vereins entschieden werden soll, müssen
mindestens 25% der Mitglieder oder mindestens 10 Mit-
glieder anwesend sein. Wird die Mindestquote oder
Mitgliederzahl nicht erreicht, ist erneut zu einer
MV einzuladen, bei der dann, unabhängig von der Zahl
der Teilnehmer, mit der Mehrheit von 3/4 der abge-
gebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen
werden kann.
(9) Über die Wahlen und Abstimmungen ist eine Nieder-
schrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungs-
leiter und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.
Dies muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- den Namen des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem
Tag der MV bei dem Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Tagesordnungspunkte behandelt werden.
Der Versammlungsleiter hat in diesen Fällen zu
Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu er-
gänzen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung
von der MV beschlossen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist mit der
Einladung entsprechend bekannt zu geben.
(2) Beschlussfähig liegt im ersten Anlauf nur vor,
wenn die unter § 9 Abs. 8 geforderte Mindestquote
bzw. alternativ die Mindestzahl erreicht ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung
einzuberufen.
(3) Der Verein kann nur mit 3/4 Mehrheit der jeweils
erforderlichen abgegebenen gültigen Stimmen auf-
gelöst werden. In diesem Fall muss die Mitglieder-
versammlung über die Verwendung des vorhandenen
Kapitals und der vorhandenen Sachen entscheiden,
welche dann ausschließlich im Sinne dieser Satzung
zum Vorteil der schule und der Schüler der Grund-
schule Rastpfuhl zu verwenden sind.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.
Saarbrücken, den 15.10.1997
